Satzung

(Fassung vom 29.10.2001)
  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1. Der Verein trägt den Namen  Der Club Heiligenhaus e.V. . Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Heiligenhaus.
    3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.


  2. Zweck und Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts  Steuerbegünstigte Zwecke  der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung der Kinder und Jugendarbeit sowie durch Kultur- und Bildungsarbeit im Zentrum für Freizeit und Kultur  Der Club  Heiligenhaus.
    2. Der Verein ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


  3. Verwendung der Mittel
    1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund, Ortsverband Heiligenhaus.
    4. Weitere Einzelheiten über die Verwendung der Mittel werden durch die Geschäftsordnung geregelt.


  4. Mitgliedschaft
    1. Vereinsmitglieder können juristische sowie natürliche Personen werden:
      1. als aktives Mitglied mit einfacher Stimme.
      2. Als förderndes Mitglied mit beratender Stimme.
    2. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich per Vordruck zu beantragen. Sie kann von jedem erworben werden, der sich zu dem Zweck und den Richtlinien des Vereins bekennt. über die Aufnahme einer Person entscheidet der Vorstand und zwar mit einfacher Mehrheit.
    3. Die Mitgliedschaft erlischt:
      1. durch den Tod.
      2. durch Austritt, mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres, wenn dem Vorstand mindestens 6 Wochen vorher schriftlich Kenntnis gegeben wurde.
      3. durch Ausschluss. Dieser erfolgt insbesondere bei Verstößen gegen die Satzung, die Richtlinien und die Geschäftsordnung des Vereins. über den Ausschluss einer Person entscheidet der Vorstand und zwar mit einfacher Mehrheit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich. Es kann innerhalb vier Wochen Wiederspruch gegen den Ausschuss eingereicht und die Aufhebung durch die Mitgliederversammlung beantragt werden. Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    4. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Anmahnung nicht erbracht, erlischt die Mitgliedschaft.


  5. Die Organe
    1. Organe des Vereins sind:
      1. der Vorstand.
      2. die Mitgliederversammlung.


  6. Der Vorstand
    1. Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand. Des Weiteren kann die Mitgliederversammlung bis zu zwölf stimmberechtigte Beisitzer in den Vorstand wählen. Der Vorstand wird für ein Kalenderjahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    2. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Anmeldungen im Vereinsregister können durch zwei Vorstandsmitglieder erfolgen.
    3. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten zur regelmäßigen Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet.
    4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Seine Sitzungen sind für alle Vereinsmitglieder zugänglich. Gäste können geladen werden.
    5. Für die Einberufung der Vorstandssitzungen und für die Beurkundung der Beschlüsse gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.
    6. Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einem seiner Mitglieder oder einem Dritten (Geschäftsführer/in) übertragen. Hierzu kann der Vorstand dem Geschäftsführer Vertretungsvollmacht mit Befugnis der Unterbevollmächtigung erteilen.
    7. Das Nähere kann durch die Geschäftsordnung geregelt werden.


  7. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist außerdem auch dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Dies kann der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit beschließen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher vom Vorstand schriftlich unter der Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung einzuberufen.
    2. Der Termin für die Mitgliederversammlung soll mindestens einen Monat vorher angekündigt werden. Ort und Zeit werden, soweit sie nicht von der vorherigen Mitgliederversammlung festgelegt sind, vom Gesamtvorstand bestimmt. Die vorgeschlagene Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung ergänzt oder abgeändert werden (siehe auch Geschäftsordnung).
    3. Die Mitgliederversammlung beschließt, über die nach dieser Satzung ihr zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere darüber:
      1. die Satzung und ihre änderungen
      2. die Geschäftsordnung und deren änderung
      3. die Ergänzung der Satzung durch weitere Ordnungen und deren änderung
      4. die Wahl von zwei Revisoren für ein Jahr, die bei Bedarf über die Geschäftsführung und die Verwendung der Mittel Bericht erstatten
      5. die Wahl des Vorstandes (siehe Punkt 6.1)
      6. die Entlastung des Vorstandes nach Erstattung der Berichte
      7. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
      8. die Aufhebung des Ausschlusses eines Mitgliedes
      9. die Auflösung des Vereins
    4. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
    5. Beschlüsse über Satzungs-, Ordnungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 (zweidrittel) Mehrheit des erschienenen Stimmberechtigten.
    6. über die Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.