Satzung

vom 29.10.2001, geändert am 20.04.2015 und am 23.05.2016, zuletzt geändert, überarbeitet und mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.09.2018 genehmigt.
  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1. Der Förderverein führt den Namen:  Der Club Heiligenhaus e.V.  (anerkannter Träger der Jugendhilfe). Der Förderverein ist beim Amtsgericht Velbert, in das Vereinsregister Heiligenhaus, unter der laufenden Nummer 10171 seit dem 03. April 2002 eingetragen. Der Förderverein wurde im Rahmen einer Mitgliederversammlung am 29.10.2001 mit Satzungsbeschluss gegründet.
    2. Der Förderverein hat seinen Sitz in Heiligenhaus.


  2. Geschäftsjahr
    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, es beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.


  3. Zweck und Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts  Steuerbegünstigte Zwecke , nach § 51 ff der Abgabenordnung (AO) und zwar insbesondere durch die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Erziehung und Berufsbildung im Zentrum für Freizeit und Kultur  Der Club  Heiligenhaus (im Folgenden  Einrichtung ).
    2. Dazu gehören insbesondere
      1. die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen in der Kinder- und Jugendarbeit der Einrichtung,
      2. die Beschaffung zusätzlicher Arbeitsmittel für die Einrichtung,
      3. die finanzielle Absicherung der Kinder- und Jugendfilmarbeit der Einrichtung,
      4. die Durchführung eigener Maßnahmen, entsprechend der Ziele in Punkt 3.1., sofern diese nicht durch die Einrichtung geleistet werden kann,
      5. die Bereitstellung eines FSJ'lers für die Kinder- und Kulturarbeit der Einrichtung,
      6. die Weiterentwicklung und Sicherung der Einrichtung und deren Programmvielfalt.
    3. Daneben kann der Förderverein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen, z.B. durch das Angebot einer Großtagespflegegruppe.
    4. Der Förderverein legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit der Einrichtung, die primär im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Kinder- und Jugendbildung tätig ist.
    5. Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke.


  4. Mittel des Fördervereins
    1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Förderverein durch:
      1. Mitgliedsbeiträge
      2. Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen
      3. Geld- und Sachspenden
      4. sonstigen Zuwendungen
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
    4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Einrichtung, Zentrum für Freizeit und Kultur  Der Club  die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


  5. Verbot von Vergünstigungen
    1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinsame Zielsetzung des Vereins.


  6. Mitgliedschaft
    1. Vereinsmitglieder können juristische Personen sowie natürliche Personen werden.
    2. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mitglied kann jeder werden, der sich zu dem Zwecke und den Richtlinien des Fördervereins bekennt. über die Aufnahme einer Person entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/In die Berufung in der Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
    3. Mit der Aufnahme in den Förderverein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Fördervereins sowie die Beschlüsse der Fördervereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Fördervereins entgegensteht. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört:
      1. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
      2. änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
      3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung)
    4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Förderverein die erforderlichen änderungen nach Punkt 6.3. nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Fördervereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
    5. Die Mitgliedschaft erlischt:
      1. Durch den Tod oder Auflösung der juristischen Person.
      2. Durch Austritt, mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres, wenn dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich Kenntnis gegeben wurde. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
    6. Ein Mitglied kann aus dem Förderverein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Fördervereins zuwider handelt. über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des/der Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gegeben. Punkt 4.3. der Satzung gilt entsprechend.
    7. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Wird der Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Anmahnung nicht erbracht, erlischt die Mitgliedschaft. Punkt 4.3. der Satzung gilt entsprechend.


  7. Organe des Fördervereins
    1. Organe des Vereins sind:
      1. der Vorstand.
      2. die Mitgliederversammlung.
    2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.


  8. Der Vorstand
    1. Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    2. Des Weiteren kann die Mitgliederversammlung bis zu sechs stimmberechtigte Beisitzer/innen in den Vorstand wählen.
    3. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer gewählt wurde.
    4. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich. Anmeldungen im Vereinsregister können durch zwei Vorstandsmitglieder erfolgen.
    5. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten zur regelmäßigen Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet.
    6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich, auf Beschluss können jedoch themenbezogene Gäste eingeladen werden.
    7. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden eingeladen. Diese/r hat den Vorstand auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern jederzeit einzuberufen.
    8. Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte des Fördervereins einem seiner Mitglieder oder einem Dritten (Geschäftsführer/in) übertragen. Hierzu kann der Vorstand dem/der Geschäftsführer/in Vertretungsvollmacht mit Befugnis der Unterbevollmächtigung erteilen.
    9. Näheres wird durch die Geschäftsordnung geregelt.


  9. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Fördervereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
    3. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens zu enthalten:
      1. den Bericht des Vorstandes
      2. den Bericht des/der Kassenwartes/In
      3. den Bericht der Kassenprüfer/Innen
      4. die Entlastung des Vorstandes
    4. Anträge zur Tagesordnung, über die in der Mitgliederversammlung beraten werden soll, sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss die beantragten Punkte enthalten.
    5. Die Einberufung sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Der Vorstand beschließt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen Ort und Zeit der Mitgliederversammlung.
    6. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus zuständig für:
      1. die Satzungsänderungen
      2. die Geschäftsordnungsänderungen
      3. die Bestellung zweier Kassenprüfer/innen
      4. die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung
      5. die geänderte Beitragsfestsetzung
      6. Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung des/der Abgelehnten gegen die Entscheidung des Vorstands
      7. die Ausschließung eines Mitglieds
      8. die Auflösung des Vereins
    7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat in jedem Wahlgang eine Stimme. Wahlen sind auf Antrag von 1/3 der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder geheim durchzuführen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einen Stimmzettel den Kandidaten / die Kandidatin, den/die er wählen will und gibt den Stimmzettel ab. Gewählt ist der Kandidat /die Kandidatin, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    8. Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Zur änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    9. über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.


  10. Regelungen zum Datenschutz
    1. Der Förderverein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen.


  11. Inkrafttreten
    1. Vorstehende Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.09.2018 geändert und beschlossen. Sie wird ergänzt durch die Geschäftsordnung, welche noch gesondert, auf Basis ihrer Ursprungsversion vom 29.10.2001, von der Mitgliederversammlung überarbeitet und beschlossen werden muss. Die vorstehende Satzung mit ihrer Geschäftsordnung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.